Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Busch Gebäudemanagement GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Leistungen des Gebäudemanagements, insbesondere Objektbetreuung und Haustechnik, Innen- und Außenreinigung, Grünflächenpflege, Winterdienst sowie handwerkliche Einzelleistungen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarungen, Betreuungsvertrag bzw. Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Betreuungsvertrages oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.
2.2 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Vertragsdauer und Kündigung
3.1 Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Betreuungsvertrag bzw. der Auftragsbestätigung.
3.2 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsvergütungen in Zahlungsverzug ist und die Zahlung trotz angemessener Fristsetzung nicht nachholt.
3.3 Kündigungen bedürfen der Textform.
3.4 Nach Vertragsende gibt der Auftragnehmer alle überlassenen Schlüssel, Zugangsmittel und Unterlagen unverzüglich vollständig zurück.
4. Objektübernahme und Mitwirkung des Auftraggebers
4.1 Vor Aufnahme der Tätigkeit weist der Auftraggeber die Mitarbeiter des Auftragnehmers in die technischen Einrichtungen des Objektes ein, informiert über bekannte Gefahrenquellen und Besonderheiten sowie über bestehende Wartungs- und Prüfverträge und übergibt die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel und Zugangsmittel. Die Übernahme wird protokolliert.
4.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich Wasser und Strom zur Verfügung, soweit für die Leistungserbringung erforderlich, sowie bei Bedarf einen verschließbaren Raum zur Unterbringung von Maschinen und Material.
4.3 Der Auftraggeber gewährleistet den ungehinderten Zugang zum Objekt und zu den zu betreuenden Flächen, benennt einen Ansprechpartner und teilt Änderungen unverzüglich in Textform mit.
4.4 Kommt der Auftraggeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, ruht die hiervon betroffene Leistungspflicht des Auftragnehmers, bis die Mitwirkung erbracht ist. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit der Auftragnehmer leistungsbereit war. Nachweisbaren Mehraufwand kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Sätzen abrechnen.
5. Schlüssel und Zugangsmittel
5.1 Der Auftragnehmer verwahrt überlassene Schlüssel und Zugangsmittel sorgfältig und gesondert gesichert. Eine Weitergabe erfolgt nur an eigene Mitarbeiter oder Nachunternehmer, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
5.2 Der Verlust eines Schlüssels oder Zugangsmittels wird dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt.
5.3 Für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, Codekarten, Chips und Transpondern haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von Ziffer 11.
6. Leistungen des Auftragnehmers
6.1 Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik mit eigenem, fachlich geeignetem Personal.
6.2 Umfang und Häufigkeit der Leistungen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis. Die Leistungen werden montags bis freitags erbracht, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Hinsichtlich der zeitlichen Lage der einzelnen Leistungen innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums steht dem Auftragnehmer ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu; er verteilt die Leistungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. Art und Umfang der geschuldeten Leistung bleiben hiervon unberührt.
6.4 Der Auftragnehmer darf von der vereinbarten Ausführungsart abweichen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt – insbesondere technische Weiterentwicklung, Verfügbarkeit von Material oder behördliche Vorgaben –, der vereinbarte Leistungsumfang unverändert erhalten bleibt und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen. Er bleibt für deren Leistungen wie für eigene verantwortlich und stellt die Einhaltung des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sicher.
6.6 Material und Ersatzteile zur Behebung kleinerer Schäden werden gesondert zu marktüblichen Preisen berechnet. Bis zu einem Betrag von 150,00 EUR netto je Einzelfall darf der Auftragnehmer ohne vorherige Rücksprache tätig werden; darüber hinaus bedarf es der Freigabe des Auftraggebers in Textform. Bei Gefahr im Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, das zur Schadensabwehr Erforderliche zu veranlassen; er unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich.
6.7 Wird die Leistungserbringung durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Streik oder vergleichbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse verhindert, ruhen die beiderseitigen Pflichten für die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
7. Winterdienst und Verkehrssicherung
7.1 Winterdienst und die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart und im Leistungsverzeichnis nach Flächen und Zeiten festgelegt sind.
7.2 Soweit vereinbart, erfolgt die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht nur in dem festgelegten sachlichen, räumlichen und zeitlichen Umfang. Die Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflicht des Auftraggebers als Übertragendem bleibt bestehen.
7.3 Der Auftragnehmer räumt und streut in zumutbaren Abständen nach Maßgabe der ortsrechtlichen Bestimmungen. Die Herstellung eines dauerhaft schnee- und eisfreien Zustandes wird nicht geschuldet, insbesondere nicht bei anhaltendem Schneefall, Eisregen oder vergleichbaren Witterungslagen.
7.4 Der Auftraggeber stellt eine geeignete Lagermöglichkeit für Streugut zur Verfügung. Einsätze über die im Leistungsverzeichnis vereinbarte Anzahl hinaus werden gesondert vergütet.
8. Beanstandungen und Nacherfüllung
8.1 Beanstandungen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis in Textform mit. Die Mitteilung soll die beanstandete Leistung, den Zeitpunkt und den Beanstandungsgrund bezeichnen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.2 Bei berechtigter Beanstandung ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Ihm ist hierzu angemessene Gelegenheit zu geben.
8.3 Für Einzelaufträge mit Werkvertragscharakter, insbesondere Instandsetzungs- und Sanierungsleistungen, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen über Abnahme, Mängelrechte und Verjährung.
9. Vergütung und Zahlung
9.1 Die Vergütung für laufende Betreuungsleistungen ist wie im Betreuungsvertrag vereinbart fällig. Sonderleistungen und Einzelaufträge werden nach Leistungserbringung abgerechnet und sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
9.2 Zahlungen erfolgen bargeldlos auf das in der Rechnung angegebene Konto. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zum Inkasso berechtigt.
9.3 Gerät der Auftraggeber in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Eintritt des Verzuges richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9.5 Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die auf Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsanteile gesondert aus, damit der Auftraggeber die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen kann.
9.6 Saisonal erbrachte Leistungen werden ganzjährig in gleichbleibenden Raten abgerechnet. Endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, werden sie anteilig nach den tatsächlich erbrachten Saisonmonaten abgerechnet; Überzahlungen werden erstattet, Unterdeckungen mit der Schlussrechnung ausgeglichen.
9.7 Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
10. Anpassung der Vergütung
10.1 Die Vergütung beruht überwiegend auf Lohn- und Lohnnebenkosten. Der auf die einzelne Leistung entfallende Lohn- und Maschinenkostenanteil wird in den Rechnungen des Auftragnehmers ausgewiesen.
10.2 Ändern sich nach Vertragsschluss die für den Auftragnehmer maßgeblichen Lohnkosten, insbesondere durch Änderung des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages des Gebäudereiniger-Handwerks, des gesetzlichen Mindestlohns oder der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, so ändert sich die Vergütung der betroffenen Leistung im Verhältnis ihres Lohnkostenanteils entsprechend. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen und an den Auftraggeber weiterzugeben. Dies gilt für Pauschalvergütungen und Stundenverrechnungssätze gleichermaßen.
10.3 Der Auftragnehmer teilt die Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung weist den Anlass, den zugrunde gelegten Lohnkostenanteil und die Berechnung aus. Eine Anpassung erfolgt frühestens vier Monate nach Vertragsschluss und höchstens einmal je Kalenderjahr.
10.4 Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen. Auf dieses Recht weist der Auftragnehmer in der Mitteilung hin.
11. Haftung und Versicherung
11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
11.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
11.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.5 Der Auftraggeber zeigt Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform an und gibt dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Schadensfeststellung, damit der Schaden der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gemeldet werden kann. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
11.6 Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Versicherungssummen je Versicherungsfall:
- Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal): 20.000.000 EUR
- Umwelthaftpflichtrisiko (pauschal): 10.000.000 EUR
- Umweltschadensrisiko (versicherte Kosten je Versicherungsjahr): 10.000.000 EUR
Ein Selbstbehalt ist nicht vereinbart. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der jeweiligen Versicherungssumme; beim Umweltschadensrisiko gilt das Einfache. Mitversichert sind Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, Codekarten, Chips und Transpondern. Der Auftragnehmer weist den Versicherungsschutz auf Verlangen nach.
12. Abwerbeverbot
12.1 Der Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit und für sechs Monate nach Vertragsende Mitarbeiter des Auftragnehmers, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzt sind oder waren, nicht gezielt abwerben.
12.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen Ziffer 12.1 und begründet er mit dem Mitarbeiter ein Beschäftigungsverhältnis, schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des betreffenden Mitarbeiters, höchstens jedoch 10.000,00 EUR. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers werden auf die Vertragsstrafe angerechnet.
12.3 Ziffer 12.2 gilt nicht, wenn sich der Mitarbeiter ohne gezielte Ansprache durch den Auftraggeber auf eine allgemeine, öffentliche Stellenausschreibung beworben hat.
13. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO, abrufbar unter busch-gm.de/datenschutz.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist das betreute Objekt.
14.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.
14.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
14.6 Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).