AGB

1. Allgemeines
Der Abschluss von Verträgen mit der jeweils den Vertrag schließenden Gesellschaft der Busch Gebäudemanagement GmbH erfolgt ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Gültigkeit der Auftraggeber mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages oder Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit.
2. Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
3. Objektübernahme
Vor Übernahme der Tätigkeit durch den Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftraggeber, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in alle technischen Einrichtungen des Gebäudes einzuweisen, auf Gefahrenquellen hinzuweisen und sämtliche für die Betreuung erforderlichen Schlüssel zu übergeben.
4. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarter Umfang erhalten bleibt. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Leistungen werden in der Zeit von Montag bis Freitag erbracht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB hinsichtlich der Zeit der gemäß des Leistungsverzeichnisses zu erbringenden Leistungen ein. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, die zu erbringenden Leistungen nach billigem Ermessen auf den vertraglich vereinbarten Leistungszeitraum zu verteilen.
5. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ohne Berechnung Wasser und Strom, sofern erforderlich, zur Verfügung zu stellen. Ferner verpflichtet er sich, alle Schlüssel, die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen verschließbaren Raum für Maschinen und Material.
6. Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich nach Durchführung der Leistung durch den Auftragnehmer mitzuteilen. Reklamationen sind grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Bei rechtzeitiger Reklamation ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt.
7. Haftung
Sach- und Personenschäden, die durch Nichterfüllung der übernommenen Vertragspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Schäden sind unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden schriftlich zu melden, damit der Schaden an die Versicherung des Auftragnehmers gemeldet werden kann. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass zur Abdeckung aller Risiken und Schäden, die aus der Übernahme der mit diesem Vertrag verbundenen Verpflichtungen entstehen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis für:
- Personenschäden 5.000.000 EUR
- Sachschäden 5.000.000 EUR
- Vermögensschäden 5.000.000 EUR
- Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten 100.000 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Deckungssummen. In der Umwelthaftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung gilt das Einfache der Deckungssummen.
8. Vergütungen
Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind monatlich im Voraus ohne Abzug von Skonto fällig. Sonderleistungen, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, werden ebenfalls ohne Abzug fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Anlehnung an die Vorgaben des BGB zu berechnen.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zum Inkasso berechtigt. Alle Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf das Konto des Auftragnehmers zu erfolgen.
9. Preisanpassung
Aufgrund der Lohnintensität der zu erbringenden Leistung ist der Auftragnehmer unter anderem berechtigt, bei einer Änderung der Tariflöhne der IG-Bau-Agrar-Umwelt, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger Erhöhungen, eine Anpassung der Vergütung um den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung oder der anderen Mehrleistungen zu fordern.
10. Übernahme
Jegliche Übernahme von Mitarbeitern des Auftragnehmers in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis während oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehungen durch den Auftraggeber ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Dies berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe des Halbjahresbruttogehaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern, unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf Initiative des Arbeitgebers oder des Mitarbeiters beruht.
11. Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung ersetzt.
12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand im Verhältnis zu Auftraggebern wird Hamburg vereinbart.

Stand: November 2024
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